bAV-Rechner 2026
Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge für dich – oder wäre ein ETF-Sparplan aus dem Netto besser? Dieser Rechner berücksichtigt alle geltenden Gesetze: §3 Nr. 63 EStG, Pflicht-Arbeitgeberzuschuss, KV-Freibetrag und Rentenpunkt-Verlust.
Was ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Die betriebliche Altersvorsorge – kurz bAV oder Betriebsrente – ist die 2. Schicht des deutschen Altersvorsorgesystems. Der Arbeitgeber (oder auf Wunsch der Arbeitnehmer selbst) zahlt Beiträge in eine Versorgungseinrichtung, aus der später eine lebenslange Rente oder eine Kapitalauszahlung erfolgt. Die wichtigste Form für Arbeitnehmer ist die Entgeltumwandlung: Ein Teil des Bruttogehalts wird direkt in die bAV umgeleitet – vor Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Geltende Gesetze 2026
| Regel | Wert 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze RV West | 101.400 €/Jahr | SV-Rechengrößen 2026 |
| Steuerfrei (8 % BBG) | 8.112 €/Jahr (676 €/Mon.) | §3 Nr. 63 EStG |
| SV-frei (4 % BBG) | 4.056 €/Jahr (338 €/Mon.) | §1 SvEV |
| Pflicht-AG-Zuschuss | 15 % der Umwandlung | §1a Abs. 1a BetrAVG |
| KV-Freibetrag Rentner | 197,75 €/Monat | §226 Abs. 2 SGB V |
| KV-Satz auf Betriebsrente | 8,75 % (KVdR, AN) | §248 SGB V |
| PV-Satz auf Betriebsrente | 3,6 % | §55 SGB XI |
| Fünftelregelung bei Kapital | nicht mehr anwendbar | BFH-Urteil 30.10.2025 |
Die 3 Zonen der Entgeltumwandlung
Jeder Euro, den du umwandelst, fällt in eine der folgenden Zonen – mit unterschiedlichen Steuer- und SV-Folgen:
- Zone 1 (0–4 % BBG, 0–4.056 €/Jahr): komplett steuer- und sozialversicherungsfrei – maximaler Vorteil.
- Zone 2 (4–8 % BBG, 4.057–8.112 €/Jahr): steuerfrei, aber SV-pflichtig. Weniger attraktiv, aber für Vielverdiener interessant.
- Zone 3 (über 8 % BBG): voll steuer- und SV-pflichtig. In der Regel nicht sinnvoll – dann lieber ETF-Sparplan aus dem Netto.
Wann lohnt sich die bAV?
Grundsätzlich gilt: Die bAV lohnt sich, wenn die Summe aus Arbeitgeberzuschuss, Steuerersparnis in der Ansparphase und SV-Ersparnis größer ist als die zusätzlichen Abzüge in der Rentenphase (Steuer + KV/PV) plus der Kostenaufschlag gegenüber einem ETF-Sparplan. Das ist meist der Fall, wenn:
- der Arbeitgeberzuschuss über 15 % liegt (der Pflichtzuschuss reicht oft schon, manche Arbeitgeber zahlen 20–30 %),
- der Grenzsteuersatz in der Erwerbsphase hoch ist (ab 32 %) und im Alter deutlich niedriger,
- du KVdR-pflichtversichert bist und vom KV-Freibetrag profitierst,
- die Kosten des BaV-Produkts unter 1,5 % liegen.
Detaillierte Fallstudien mit drei Beispiel-Szenarien findest du in unserem Blog-Artikel.
Die Doppelverbeitragung
Auf Betriebsrenten zahlen Pflichtversicherte in der KVdR Beiträge zur Kranken- (8,75 %) und Pflegeversicherung (3,6 %) – voll aus eigener Tasche, der Arbeitgeber-Anteil entfällt. Damit wird ein Teil der SV-Ersparnis der Ansparphase in der Rentenphase wieder aufgezehrt. Der Freibetrag von 197,75 €/Monat (2026) federt das für kleine Betriebsrenten ab – darunter werden gar keine KV-Beiträge fällig. Wichtig: Der Freibetrag gilt nur für die KV, nicht für die PV. Freiwillig gesetzlich Versicherte haben keinen Freibetrag und zahlen auf die gesamte Rente.
Rentenpunkt-Verlust durch Entgeltumwandlung
Weniger beachtet: Wenn dein Brutto durch die Umwandlung sinkt, zahlst du weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erhältst weniger Entgeltpunkte. Konkret entgehen dir ca. 1/23 Entgeltpunkt pro Jahr bei 180 €/Monat Umwandlung eines Durchschnittsverdieners – über 30 Jahre sind das ca. 1,3 Rentenpunkte weniger, also rund 53 €/Monat weniger gesetzliche Rente. Wer über der BBG RV (101.400 €/Jahr 2026) verdient, ist davon nicht betroffen.
Durchführungswege – fünf Möglichkeiten
- Direktversicherung – Lebensversicherer verwaltet, einfachster und verbreitetster Weg. §3 Nr. 63 EStG.
- Pensionskasse – spezielle Versicherung, oft große Unternehmen. §3 Nr. 63 EStG.
- Pensionsfonds – höherer Aktienanteil möglich, größere Renditechancen. §3 Nr. 63 EStG.
- Direktzusage – Arbeitgeber verpflichtet sich direkt, meist Führungskräfte. Steuerrechtlich anders behandelt.
- Unterstützungskasse – externer Träger, ebenfalls für höhere Positionen.
Die ersten drei sind versicherungsförmig und decken ca. 95 % aller Arbeitnehmer-Verträge ab – sie sind in diesem Rechner abgebildet. Die steuerlichen Regeln (§3 Nr. 63 EStG) gelten für alle drei identisch – Unterschiede liegen in Kosten, Renditechancen und Garantien.
bAV vs. privates ETF-Depot
Ein wichtiger Vergleich: Was, wenn du statt der bAV einfach denselben Netto-Betrag in einen kostengünstigen Welt-ETF investierst? Unser Rechner stellt beide Varianten nebeneinander: Die bAV mit Arbeitgeberzuschuss, Steuer- und SV-Ersparnis in der Ansparphase, aber mit Rentenphasen-Abzügen und Kostennachteil; der ETF-Sparplan mit voller Flexibilität, niedrigen Kosten, Teilfreistellung 30 % und Sparerpauschbetrag, aber ohne Arbeitgeberzuschuss.
Du könntest den ETF-Teil mit unserem Sparrechner mit Zinseszins noch detaillierter durchrechnen. Wenn du zusätzlich das ab 2027 startende Altersvorsorgedepot vergleichen willst, nutze unseren AVD-Rechner (Klingbeil-Depot) – das ist die dritte Säule aus privater geförderter Altersvorsorge. Wer vorher sein Budget strukturieren möchte: der 50/30/20-Budget-Rechner zeigt, wie viel überhaupt für Altersvorsorge verfügbar ist.
So rechnet der bAV-Rechner
- Steuer- und SV-Ersparnis: Dein Umwandlungsbetrag wird in die drei Zonen (0–4 %, 4–8 %, >8 % BBG) aufgeteilt. Auf Basis deines Bruttogehalts werden Grenzsteuersatz (§32a EStG 2026) und SV-Satz ermittelt.
- Arbeitgeberzuschuss: Default 15 % (Pflicht nach §1a Abs. 1a BetrAVG), anpassbar auf den tatsächlichen Wert.
- Kapitalentwicklung: Monatliches Compounding mit Netto-Rendite (Brutto-Rendite − Kosten). Default: 4 % BaV (konservativ), 7 % ETF (MSCI World nominal).
- ETF-Besteuerung: Vorabpauschale mit Basiszins 2,5 %, Teilfreistellung 30 %, Sparerpauschbetrag 1.000 € (Singles) / 2.000 € (Verheiratete).
- Auszahlung Rente: Verrentung mit Faktor 3,5 %/Jahr, voll steuerpflichtig zusätzlich zur gesetzlichen Rente, KV/PV mit Freibetrag.
- Auszahlung Kapital: Steuer im Auszahlungsjahr (ohne Fünftelregelung), KV/PV auf 120 Monate fiktiv verteilt (§229 SGB V).
- Rentenpunkt-Verlust: Berechnung des EP-Verlusts durch reduziertes SV-Brutto, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (40,79 € Prognose Juli 2026 West).
Häufig gestellte Fragen
Es hängt ab von: (1) Höhe des Arbeitgeberzuschusses – je höher, desto besser. (2) Deinem Grenzsteuersatz – hoher Steuersatz bringt größere Ersparnis in der Ansparphase. (3) Erwartetem Steuersatz im Alter – ideal, wenn er deutlich niedriger ist. (4) KVdR-Status – pflichtversicherte Rentner bekommen den KV-Freibetrag 197,75 €/Monat 2026. Faustregel: Mit mindestens 15 % Arbeitgeberzuschuss und mittlerem Einkommen rechnet sich die bAV oft – dieser Rechner zeigt das Ergebnis für deine Situation.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) RV West 2026: 101.400 €/Jahr. Bis 4 % der BBG (4.056 €/Jahr = 338 €/Monat) ist die Umwandlung sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei. Zwischen 4 % und 8 % BBG (4.057–8.112 €/Jahr bzw. bis 676 €/Monat) ist sie steuerfrei, aber SV-pflichtig. Oberhalb von 8 % greift der volle Lohnsteuer- und SV-Abzug.
Ja. Nach §1a Abs. 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber seit 2022 für alle Entgeltumwandlungen in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einen Zuschuss von 15 % zahlen, sofern er Sozialabgaben spart. Tarifverträge können den Zuschuss allerdings ausschließen. Einige Arbeitgeber zahlen freiwillig deutlich mehr (20–30 %).
Nachgelagerte Besteuerung nach §22 Nr. 5 EStG: Weil die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren, wird die Auszahlung im Rentenalter voll mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – sowohl bei Rente als auch bei Kapitalauszahlung. Seit dem BFH-Urteil vom 30.10.2025 ist die Fünftelregelung nach §34 EStG bei Kapitalwahlrecht grundsätzlich nicht mehr anwendbar.
Bei Pflichtversicherten in der KVdR werden auf Betriebsrenten sowohl KV- (8,75 % AN-Satz) als auch PV-Beiträge (3,6 %) fällig – voll vom Rentner allein getragen. Der SV-Vorteil der Erwerbsphase wird in der Rentenphase teilweise wieder aufgezehrt. Ab 2026 gilt ein Freibetrag von 197,75 €/Monat auf Betriebsrenten für die Krankenversicherung.
Rente: voll steuerpflichtig pro Jahr, aber KV-Freibetrag dauerhaft anwendbar. Kapital: im Auszahlungsjahr voll besteuert (keine Fünftelregelung mehr), KV/PV auf 120 Monate fiktiv verteilt. Mix (30 % Kapital + 70 % Rente) verbindet Vorteile. Nutze den Rechner oben, um beide Varianten direkt zu vergleichen.
Indem dein Brutto durch die Entgeltumwandlung sinkt, zahlst du weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erhältst weniger Entgeltpunkte. Bei 200 €/Monat Umwandlung über 30 Jahre verlierst du überschlagsweise einen Rentenpunkt – ca. 40 € weniger gesetzliche Rente pro Monat. Wer über der BBG RV verdient, ist nicht betroffen.
Der ETF-Sparplan bietet volle Flexibilität und niedrige Kosten. Die bAV bietet Arbeitgeberzuschuss und Steuer-/SV-Freiheit in der Ansparphase. Welcher Pfad gewinnt, hängt vom AG-Zuschuss, Kostenunterschied, Steuersatz-Delta zwischen Erwerbs- und Rentenphase sowie vom KV-Status im Alter ab.
Die bAV ist die 2. Schicht (betrieblich, über den Arbeitgeber). Das Altersvorsorgedepot (AVD, „Klingbeil-Depot", ab 2027) ist die 3. Schicht (privat gefördert, ETF-basiert, mit staatlichen Zulagen). Beide lassen sich kombinieren. Vergleiche das AVD im AVD-Rechner.
bAV-Rechner (diese Seite): für Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlungs-Angebot. AVD-Rechner: für die neue staatlich geförderte ETF-Altersvorsorge ab 2027 (Selbständige inklusive). Sparrechner: für einen freien ETF-Sparplan ohne Förderung – maximale Flexibilität. Alle Finanzrechner im Überblick.
Ja – und oft ist die Kombination ideal: die bAV bis zum AG-Pflichtzuschuss (meist 15 % auf 4 % BBG = 338 €/Monat) maximal ausnutzen, darüber hinaus in einen freien ETF-Sparplan aus dem Netto investieren. So sicherst du dir den Arbeitgeberzuschuss und behältst gleichzeitig maximale Flexibilität. Unser Blog-Artikel zeigt drei konkrete Fallbeispiele.
Du hast nach §4 BetrAVG drei Optionen: (1) Den Vertrag mitnehmen zum neuen Arbeitgeber (versicherungsförmige Wege, Kapitalübertragung). (2) Beitragsfrei stellen – keine weiteren Einzahlungen, aber das bisher angesparte Kapital bleibt gebunden. (3) Mit eigenen Beiträgen privat weiterführen (aus dem Netto, ohne AG-Zuschuss und ohne Steuer-/SV-Vorteile). Eine Kündigung mit Auszahlung ist zwar rechtlich möglich, aber fast immer finanziell nachteilig.